Pyrotechnikgesetz - Abschuss von Feuerwerkskörpern

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

_ci1149400[438950].jpg

Für das Abschießen von Feuerwerkskörpern gelten die Vorschriften des Pyrotechnikgesetzes 2010 in der derzeit geltenden Fassung. Zu beachten sind vor allem die Einteilung der Feuerwerkskörper in Kategorien und das entsprechende Mindestalter für den Besitz. Zusätzlich sind für pyrotechnische Gegenstände ab der Kategorie F3 Fachkenntnisse sowie eine behördliche Bewilligung erforderlich, welche auf Verlangen vorzuweisen ist. Keinesfalls sind pyrotechnische Gegenstände jedoch Kindern zu überlassen!

Durch Verordnung des Bürgermeisters vom 15.12.2010 ist das Abschießen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 gemäß Pyrotechnikgesetz 2010 innerhalb der Ortsgebiete im Gemeindegebiet von Hürm im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen in der Zeit von 1. Jänner, 14. bis 30. Juni und 14. bis 31. Dezember erlaubt.

Jeder Verstoß gegen das derzeit geltende Pyrotechnikgesetz 2010 und die vom Bürgermeister erlassene Verordnung vom 15.12.2010 wird unverzüglich und ausnahmslos zur Anzeige gebracht!

Im Sinne eines guten Miteinanders, auch während der Silvesterfeiern, bitten wir um allgemeine Rücksichtnahme beim Abschießen der Feuerwerkskörper, im Besonderen jedoch bei der Verwendung von Krachern und ähnlichem in der Nähe von Kleinkindern und Kindern.

Die Marktgemeinde Hürm wünscht alles Gute im Jahr 2012.

29.12.2011