Aufschließung

Aufschließungsabgabe: 

480 € Einheitssatz

Die Aufschließungsabgabe ist bei der erstmaligen Bebauung (Bauplatzerklärung) eines Grundstückes im Bauland zu entrichten. Sie dient für die Herstellung der Straße zum Bauplatz, Gehsteig, Straßenbeleuchtung und der Oberflächenentwässerung.

Berechnung: Aus der Fläche der Bauparzelle wird die Quadratwurzel gezogen. Dies ergibt die Seitenlänge eines quadratischen Bauplatzes. Die Seitenlänge wird mit dem Bauklassenkoeffizienten und dem Einheitssatz multipliziert. Seit September 2011 gilt für alle Gemeinden ohne Bebauungsplan der Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 (entspricht Bauklasse 2) oder höher, je nach Gebäudehöhe.

Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3 m breiten Fahrbahnhälfte mit Gehsteig, Regenwasserkanal und Straßenbeleuchtung je Laufmeter.

Der Einheitssatz beträgt Euro 480,--. 

Beispiel: Bauparzelle 800 m², Bauklassenkoeffiziezient 1,25: Quadratwurzel aus 800 = 28,28 x 1,25 x 480 = € 16.970,58. Die Aufschließungsabgabe für diese Bauparzelle von 800 m² beträgt € 16.970,58.

Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe wird fällig, wenn sich durch die Änderung der Grenzen im Bauland die Anzahl der Bauplätze erhöht, bzw. wenn Bauplätze um Grundstücksteile vergrößert werden, die selbst nicht Bauplätze sind.

Berechnung ist die Differenz zwischen der Aufschließungsabgabe des alten Standes mit der Aufschließungsabgabe des neuen Standes.