Kanaleinmündungs- und Benützungsgebühr

Kanalgebührenordnung:

Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz der Marktgemeinde Hürm wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. In dieser Anschlussgebühr ist die Herstellung des Hausanschlusses bis an die Grundgrenze der anzuschließenden Liegenschaft inkludiert.
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke, im Falle des Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte.


EinmündungsabgabeBetrag in € exkl. 10 % Ust.
Mischwasser15,00
Schmutzwasser13,20
Regenwasser4,00



Die Kanaleinmündungsgebühr errechnet sich wie folgt:


Berechnungsfläche x Einheitssatz 


Zur Berechnungsfläche:
§ 3 NÖ Kanalgesetz 1977:
Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 von Hundert der unbebauten Fläche (max. von 500 m²) vermehrt wird.


Zur bebauten Fläche:
§ 3 NÖ Kanalgesetz 1977:
Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. 

Vorschreibung: einmalig durch die Marktgemeinde

Ändert sich die der Kanaleinmündungsabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B. durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung, etc.) so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.


Kanalbenützungsgebühr

Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Die Kanalbenützungsgebühr wird aus der Berechnungsfläche x dem Einheitssatz ermittelt.

 

EinheitssatzBetrag in € exkl. 10 % Ust.
MW-Kanal2,53
SW-Kanal2,53
Tennsystem (SW/RW)2,53
bei Einleitung RW (10 % höherer EH-Satz)2,78



Zur Berechnungsfläche:
§ 5 (3) NÖ Kanalgesetz 1977:
Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume.

Vorschreibung vierteljährlich vom Gemeindeverband f. Umweltschutz u. Abgabeneinhebung